Kündigungsschutz – meine Rechte

Der folgende Artikel wurde von der Kanzlei KERNER Rechtsanwälte, Fachkanzlei für Arbeitsrecht in Hannover, zur Verfügung gestellt.

Dass es während einer Brustkrebs-Erkrankung zu gehäuften Fehlzeiten am Arbeitsplatz kommt, ist unvermeidlich. Steht deshalb dein Arbeitsplatz auf dem Spiel? So sieht es jetzt rechtlich für dich aus.

Wenn du länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt bist und mehr als 10 Mitarbeiter dort beschäftigt sind (wichtig, so wird gezählt), greift für dich ein zentrales Schutzgesetz: Das Kündigungsschutzgesetz. Es soll verhindern, dass du ohne stichhaltigen Grund deine Arbeitsstelle verlierst. Eine Kündigung wegen deiner Erkrankung ist damit nicht unmöglich, aber erschwert. Viele kurzzeitige Krankheitszeiträume oder ein langer Krankheitszeitraum von mindestens ca. 8 Monaten können die Basis einer so genannten personenbedingten Kündigung darstellen. Hinzukommen muss allerdings eine Negativprognose; es muss also für die Zukunft zu besorgen sein, dass es zu einem dauerhaften oder weiterhin zu häufigen kurzen Arbeitsausfällen kommen wird. Wenn dein Arbeitgeber von der Art deiner Erkrankung nichts weiß, bist du nicht verpflichtet, deine Diagnose offenzulegen. Aber: In einem Gerichtsverfahren wegen einer Kündigung wirst du die Grundlage deiner Fehlzeiten offenlegen müssen, um – hoffentlich – dem Gericht darlegen zu können, dass künftig nicht mehr mit Fehlzeiten in gleichem Umfang zu rechnen ist. Ein starrer Zeitraum wird bei diesem Blick in die Zukunft  nicht betrachtet, als Faustformel werden die letzten drei Jahre als Indiz gewertet, ob Fehlzeiten ansteigen oder fallen. Mit Abstand am meisten Gewicht hat aber das Wort (d)eines Arztes.

Bist oder warst du länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt im Laufe der letzten zwölf Monate erkrankt, besteht für deinen Arbeitgeber eine Pflicht zur Einleitung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Die korrekte Durchführung dieses Verfahrens ist eine Quasi-Kündigungsvoraussetzung. Hier findest du mehr Informationen zu dem BEM-Verfahren.

Dein Arbeitgeber hat dir gekündigt. Wenn du nicht einverstanden bist, dann musst du Klage erheben. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage besteht eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Eine nicht fristgerechte Erhebung der Klage führt – mit ganz wenigen Ausnahmen – zur Wirksamkeit der Kündigung. Für die Erhebung der Klage und die Durchführung des Verfahrens benötigst du zumindest in der ersten Instanz nicht unbedingt einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Aber: Das arbeitsgerichtliche Verfahren folgt eigenen Regeln und vor allem taktischen Erwägungen. Fachanwälte für Arbeitsrecht können dich gezielt durch das Verfahren begleiten, weshalb rechtlicher Beistand empfehlenswert ist und sich auch finanziell auszahlen kann. Wie es nach der Klage weitergeht, erfährst du hier.

 

Kanzlei KERNER Rechtsanwälte,
Fachkanzlei für Arbeitsrecht in Hannover